Der Öffentlichkeitscharakter des Strafrechts versus die Verwahrung von Minderjährigen in privaten Jugendstrafzentren

  • María Sonsoles Vidal Herrero-Vior Universidad Complutense de Madrid
Schlagworte: Strafrecht, öffentlicher Charakter, Jugendstrafrecht, Reformsystem, Kompetenz der Autonomen Regionen, Gleichheitsprinzip, öffentliche oder private Zuständigkeit, Verwaltung von Strafanstalten, ARRMI, Umerziehung, Resozialisation

Abstract

Mit dem Erlass des Spanischen Verfassungsgesetzes 5/2000 vom 12. Januar 2000 zur strafrechtlichen Verantwortung von Minderjährigen wurde festgelegt, dass die Kompetenz der Gesetzesausführung den Autonomen Regionen übertragen wurde, ohne dass diese Übertragung den im Artikel 117.3 der spanischen Verfassung festgehaltenen Rechtsinhalt beeinträchtigt, der besagt, dass die Ausführung der Rechtsprechung ausschließlich den Richtern und Gerichtsinstanzen überlassen bleibt «richtend und die ausführung des urteils veranlassend». Daher obliegt den öffentlichen Einrichtungen die materielle Vollstreckung des den Minderjährigen auferlegten Strafmaßes in den öfffentlichen Jugendstrafanstalten, dies umfasst all die Maßnahmen, die die reale Erfüllung des Strafmaßes und damit die Ausführung der Strafe betreffen. Was daher nicht heißt, dass der Staat die Einschränkung eines fundamentalen Bürgerrechts, wie das der Bewegungsfreiheit von Minderjährigen, delegiert.

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Autor/innen-Biografie

María Sonsoles Vidal Herrero-Vior, Universidad Complutense de Madrid
Profesora colaboradora de Derecho Penal

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Zitationsvorschlag
Vidal Herrero-Vior M. S. (2011). Der Öffentlichkeitscharakter des Strafrechts versus die Verwahrung von Minderjährigen in privaten Jugendstrafzentren. FORO. Revista de Ciencias Jurídicas y Sociales, Nueva Época, 11-12, 231-289. https://revistas.ucm.es/index.php/FORO/article/view/37213
Rubrik
Kritische Literatur. Büchererscheinungen