Rechtsnatur der Ehe: Matrimonium und Contractum als Synonyme seit Jahrhunderten
Abstract
In der vorliegenden Untersuchungsarbeit haben wir das Konzept und den juristischen Charakter der römischen Ehe vertieft, ebenso wie andere außerfamiliäre Verbindungen, die in Rom während der Blütephase und ihrer Entwicklung bis in unsere Tage entstanden sind. Zunächst haben wir uns mit der Bedeutung des Konnubiums befasst, das verstanden wird als das Recht und die rechtliche Fähigkeit, eine legitime Ehe einzugehen und wie das Fehlen dieser Voraussetzung die Qualifikation der »außerehelichen Vereinigung” bestimmt hat, da sie nicht einem der Elemente entspricht, die jedes matrimonium iustum auszeichnen. Zum anderen sehen wir, wie bestimmte Verbote, eine Ehe gesetzeskonform einzugehen, in der klassischen Zeit entstanden sind, als genau diese wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren und die persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen, die wir analysieren werden, nicht erzeugt wurden. Schließlich musste auf der Grundlage der Regelung der gegenwärtigen Ehe im spanischen Zivilgesetzbuch und ihrer wesentlichen Annahmen aufgezeigt werden, wie die klassische römische Ehe im Gegensatz zu anderen Phasen nicht die rechtliche Berücksichtigung eines Vertrages innehatte, da sie nicht nur das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch eine kontinuierliche, frei gegebene Zustimmung der Vertragsparteien voraussetzte.
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